Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 271 - Aktiengesetz (AktG)

§ 271 Verteilung des Vermögens



(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.

(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.

(3) 1Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. 2Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.



 

Zitierungen von § 271 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 271 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 AktG Mitteilungspflichten (vom 03.01.2018)
... Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271 , wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.  ...
§ 216 AktG Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter (vom 01.11.2008)
... weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271 Abs. 3 gelten die Erhöhungsbeträge als voll eingezahlt. (3) Der ...
§ 396 AktG Voraussetzungen
...  (2) Nach der Auflösung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt. Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
G. v. 21.07.1960 BGBl. I S. 585; zuletzt geändert durch Artikel 14c G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
§ 1 VWG Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
...  (4) Im übrigen finden auf die Umwandlung der Gesellschaft die §§ 269 bis 276 des Aktiengesetzes ...

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 59 WpÜG Rechtsverlust (vom 26.11.2015)
... gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 44 WpHG Rechtsverlust (vom 03.01.2018)
... Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes , wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften
G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 2 KolGesAbwG
... 265 Abs. 1 bis 5, §§ 266, 267, 268 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§ 269 bis 273 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in ...