(1) 1Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. 2Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
§ 295 AktG Änderung ... Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung ... der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3 . Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die ...
G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637