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§ 293a - Aktiengesetz (AktG)

§ 293a Bericht über den Unternehmensvertrag



(1) 1Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden. 2Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.

(2) 1In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 2In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.

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Zitierungen von § 293a AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 293a AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111a AktG Geschäfte mit nahestehenden Personen (vom 27.07.2022)
... oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen Vertrages, b) die ...
§ 246a AktG Freigabeverfahren (vom 27.07.2022)
... der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss ...
§ 293b AktG Prüfung des Unternehmensvertrags
... Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden. (2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend ...
§ 293e AktG Prüfungsbericht
... bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen aufgetreten sind. (2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend ...
§ 293f AktG Vorbereitung der Hauptversammlung (vom 01.09.2009)
... Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre; 3. die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstände und die nach § 293e erstatteten Berichte der ...
§ 295 AktG Änderung
... kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung ...
§ 320 AktG Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß (vom 01.09.2009)
... der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3 , §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden. (4) Die in ...
§ 324 AktG Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
... zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 nicht anzuwenden. Der Vertrag, seine Änderung und seine ...
§ 327c AktG Vorbereitung der Hauptversammlung (vom 01.09.2009)
... werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3 , § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen Vertrages, b) die ...