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§ 404 - Aktiengesetz (AktG)

§ 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,

2.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers

bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. 2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. 2Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.



 

Zitierungen von § 404 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 404 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 408 AktG Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
... §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. ...
 
Zitat in folgenden Normen

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 53 SEAG Straf- und Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 349 UmwG Verletzung der Geheimhaltungspflicht (vom 01.03.2023)
... 1 nicht in § 85 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 404 des Aktiengesetzes oder § 151 des Genossenschaftsgesetzes, im Falle der Nummer 2 nicht in § 333 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 5 AReG Änderung des Aktiengesetzes
... (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),". 5. Nach § 404 wird folgender § 404a eingefügt: „§ 404a Verletzung der Pflichten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 138 VAG Verletzung der Geheimhaltungspflicht
... Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des Handelsgesetzbuchs oder des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 112 ...