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Änderung § 158 AktG vom 29.05.2009

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§ 158 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 158 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

a) aus der gesetzlichen Rücklage

vorherige Änderung nächste Änderung

b) aus der Rücklage für eigene Aktien



b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c) aus satzungsmäßigen Rücklagen

d) aus anderen Gewinnrücklagen

4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

a) in die gesetzliche Rücklage

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in die Rücklage für eigene Aktien



b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c) in satzungsmäßige Rücklagen

d) in andere Gewinnrücklagen

5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

vorherige Änderung

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.



2 Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) 1 Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2 Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.



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