Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 407a AktG vom 17.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 FISG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie des AktG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 407a AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 407a AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 407a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


vorherige Änderung

 


(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b und 3c.

(2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

 

 
Anzeige