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Änderung § 119 AktG vom 01.01.2020

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§ 119 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 119 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 119 Rechte der Hauptversammlung


(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind;

(Text neue Fassung)

1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;

2. die Verwendung des Bilanzgewinns;

vorherige Änderung

3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

4.
die Bestellung des Abschlußprüfers;

5.
Satzungsänderungen;

6.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

7.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

8.
die Auflösung der Gesellschaft.



3. das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;

4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;

6.
Satzungsänderungen;

7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.



(heute geltende Fassung) 

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