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Änderung § 112 AktG vom 01.11.2008

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§ 112 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 112 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


(Text alte Fassung)

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(Text neue Fassung)

1 Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.