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Änderung § 91 AktG vom 01.07.2021

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§ 91 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 91 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Organisation; Buchführung


(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.

 

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