Änderung § 109 AktG vom 01.07.2021

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§ 109 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 109 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse


(Text alte Fassung)

(1) 1 An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. 2 Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. 2 Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. 3 Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.






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