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Änderung § 303 AktG vom 01.08.2022

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§ 303 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 303 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 303 Gläubigerschutz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 2 Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 2 Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) 1 Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. 2 § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

 
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