Änderung § 286 AktG vom 29.05.2009

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§ 286 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 286 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 286 Jahresabschluß. Lagebericht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten 'Gezeichnetes Kapital' gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung 'Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter' unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als 'Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter' zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung 'davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige' zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. 2 Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(2) 1 In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten 'Gezeichnetes Kapital' gesondert auszuweisen. 2 Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. 3 Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung 'Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter' unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als 'Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter' zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. 4 Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung 'davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige' zu vermerken.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden.

vorherige Änderung

(4) § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, daß der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.



(4) § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, daß der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.




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