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Änderung § 8 AktG vom 10.02.2026
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| § 8 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 8 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien | |
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) 1 Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. 2 Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. 3 Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. 4 Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. (3) 1 Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. 2 Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. 3 Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. (5) Die Aktien sind unteilbar. (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (7) 1 Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. 2 In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. 3 Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. 4 Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. |
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