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Änderung § 87a AktG vom 01.01.2020

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§ 87a AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 87a AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637

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§ 87a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften


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(1) 1 Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. 2 Dieses Vergütungssystem enthält mindestens die folgenden Angaben, in Bezug auf Vergütungsbestandteile jedoch nur, soweit diese tatsächlich vorgesehen sind:

1. die Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder;

2. den Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft;

3. alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung;

4. alle finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile einschließlich

a) einer Erläuterung, wie diese Kriterien zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beitragen, und

b) einer Darstellung der Methoden, mit denen die Erreichung der Leistungskriterien festgestellt wird;

5. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen;

6. Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;

7. im Falle aktienbasierter Vergütung:

a) Fristen,

b) die Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb und

c) eine Erläuterung, wie diese Vergütung zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beiträgt;

8. hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte:

a) die Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen,

b) etwaige Zusagen von Entlassungsentschädigungen und

c) die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen;

9. eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt wurden, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde;

10. eine Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten;

11. im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems:

a) eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen und

b) eine Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden.

(2) 1 Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. 2 Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.