§§ 163 bis 169 - Aktiengesetz (AktG)
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung
Zweiter Abschnitt Prüfung des
Jahresabschlusses
Erster Unterabschnitt Prüfung durch
Abschlußprüfer
§§ 163 bis 169 (aufgehoben)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4702/b12612.htm