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Synopse aller Änderungen des AktG am 12.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2021 durch Artikel 7 des FüPoG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
    Erster Teil Allgemeine Vorschriften
       § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
       § 2 Gründerzahl
       § 3 Formkaufmann; Börsennotierung
       § 4 Firma
       § 5 Sitz
       § 6 Grundkapital
       § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
       § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
       § 9 Ausgabebetrag der Aktien
       § 10 Aktien und Zwischenscheine
       § 11 Aktien besonderer Gattung
       § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
       § 13 Unterzeichnung der Aktien
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Verbundene Unternehmen
       § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
       § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
       § 18 Konzern und Konzernunternehmen
       § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
       § 20 Mitteilungspflichten
       § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
       § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
    Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
       § 23 Feststellung der Satzung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
       § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
       § 27 Sacheinlagen. Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
       § 28 Gründer
       § 29 Errichtung der Gesellschaft
       § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
       § 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
       § 32 Gründungsbericht
       § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
       § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
       § 34 Umfang der Gründungsprüfung
       § 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
       § 36 Anmeldung der Gesellschaft
       § 36a Leistung der Einlagen
       § 37 Inhalt der Anmeldung
       § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
       § 38 Prüfung durch das Gericht
       § 39 Inhalt der Eintragung
       § 40 (aufgehoben)
       § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
       § 42 Einpersonen-Gesellschaft
       § 43 (aufgehoben)
       § 44 (aufgehoben)
       § 45 Sitzverlegung
       § 46 Verantwortlichkeit der Gründer
       § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
       § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
       § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
       § 50 Verzicht und Vergleich
       § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
       § 52 Nachgründung
       § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
    Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
       § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
       § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
       § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
       § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
       § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
       § 58 Verwendung des Jahresüberschusses
       § 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
       § 60 Gewinnverteilung
       § 61 Vergütung von Nebenleistungen
       § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
       § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
       § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre
       § 65 Zahlungspflicht der Vormänner
       § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
       § 67 Eintragung im Aktienregister
       § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
       § 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
       § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
       § 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
       § 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
       § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
       § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
       § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
       § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
       § 71 Erwerb eigener Aktien
       § 71a Umgehungsgeschäfte
       § 71b Rechte aus eigenen Aktien
       § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
       § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
       § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
       § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
       § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
       § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
       § 75 Neue Gewinnanteilscheine
    Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
       Erster Abschnitt Vorstand
          § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
          § 77 Geschäftsführung
          § 78 Vertretung
          § 79 (aufgehoben)
          § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
          § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
          § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
          § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
          § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
          § 85 Bestellung durch das Gericht
          § 86 (aufgehoben)
          § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
          § 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
          § 88 Wettbewerbsverbot
          § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
          § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
          § 91 Organisation; Buchführung
          § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
          § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
          § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
       Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
          § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
          § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 99 Verfahren
          § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
          § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
          § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 104 Bestellung durch das Gericht
          § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
          § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
          § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
          § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
          § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
          § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
          § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
          § 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
          § 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
          § 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
          § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
          § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
          § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
          § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
       Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
          § 117 Schadenersatzpflicht
       Vierter Abschnitt Hauptversammlung
          Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung
             § 118 Allgemeines
             § 119 Rechte der Hauptversammlung
             § 120 Entlastung
             § 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
          Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
             § 121 Allgemeines
             § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
             § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
             § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
             § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
             § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
             § 126 Anträge von Aktionären
             § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
             § 127a Aktionärsforum
             § 128 (aufgehoben)
          Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
             § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
             § 130 Niederschrift
             § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
             § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
          Vierter Unterabschnitt Stimmrecht
             § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
             § 134 Stimmrecht
             § 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
             § 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
             § 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
             § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
             § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
             § 136 Ausschluß des Stimmrechts
             § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
          Fünfter Unterabschnitt Sonderbeschluß
             § 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
          Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
             § 139 Wesen
             § 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
             § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
          Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             § 142 Bestellung der Sonderprüfer
             § 143 Auswahl der Sonderprüfer
             § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
             § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
             § 146 Kosten
             § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             § 148 Klagezulassungsverfahren
             § 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
    Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung
       Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
          § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
          § 150a (aufgehoben)
          § 151 (aufgehoben)
          § 152 Vorschriften zur Bilanz
          §§ 153 bis 157 (aufgehoben)
          § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
          § 159 (aufgehoben)
          § 160 Vorschriften zum Anhang
          § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
          § 162 Vergütungsbericht
       Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses
          Erster Unterabschnitt Prüfung durch Abschlußprüfer
             §§ 163 bis 169 (aufgehoben)
          Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat
             § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
             § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
       Dritter Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
          Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses
             § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
             § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
          Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
             § 174
          Dritter Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung
             § 175 Einberufung
             § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
       Vierter Abschnitt Bekanntmachung des Jahresabschlusses
          § 177 (aufgehoben)
          § 178 (aufgehoben)
    Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
       Erster Abschnitt Satzungsänderung
          § 179 Beschluß der Hauptversammlung
          § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
          § 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
          § 181 Eintragung der Satzungsänderung
       Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
          Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen
             § 182 Voraussetzungen
             § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
             § 184 Anmeldung des Beschlusses
             § 185 Zeichnung der neuen Aktien
             § 186 Bezugsrecht
             § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
             § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
             § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
             § 190 (aufgehoben)
             § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
          Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung
             § 192 Voraussetzungen
             § 193 Erfordernisse des Beschlusses
             § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 195 Anmeldung des Beschlusses
             § 196 (aufgehoben)
             § 197 Verbotene Aktienausgabe
             § 198 Bezugserklärung
             § 199 Ausgabe der Bezugsaktien
             § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
             § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
          Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital
             § 202 Voraussetzungen
             § 203 Ausgabe der neuen Aktien
             § 204 Bedingungen der Aktienausgabe
             § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
          Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
             § 207 Voraussetzungen
             § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
             § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
             § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
             § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
             § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
             § 213 Teilrechte
             § 214 Aufforderung an die Aktionäre
             § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
             § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
             § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
             § 218 Bedingtes Kapital
             § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
             § 220 Wertansätze
          Fünfter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
             § 221
       Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
          Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
             § 222 Voraussetzungen
             § 223 Anmeldung des Beschlusses
             § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
             § 225 Gläubigerschutz
             § 226 Kraftloserklärung von Aktien
             § 227 Anmeldung der Durchführung
             § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
          Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
             § 229 Voraussetzungen
             § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
             § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
             § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
             § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
             § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
             § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
             § 236 Offenlegung
          Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
             § 237 Voraussetzungen
             § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
             § 239 Anmeldung der Durchführung
          Vierter Unterabschnitt Ausweis der Kapitalherabsetzung
             § 240
    Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
       Erster Abschnitt Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
          Erster Unterabschnitt Allgemeines
             § 241 Nichtigkeitsgründe
             § 242 Heilung der Nichtigkeit
             § 243 Anfechtungsgründe
             § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse
             § 245 Anfechtungsbefugnis
             § 246 Anfechtungsklage
             § 246a Freigabeverfahren
             § 247 Streitwert
             § 248 Urteilswirkung
             § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
             § 249 Nichtigkeitsklage
          Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
             § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
             § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
             § 252 Urteilswirkung
             § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
             § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
             § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
       Zweiter Abschnitt Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
          § 256 Nichtigkeit
          § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
       Dritter Abschnitt Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          § 258 Bestellung der Sonderprüfer
          § 259 Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
          § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
          § 261 Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
          § 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
       Erster Abschnitt Auflösung
          Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung
             § 262 Auflösungsgründe
             § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
          Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
             § 264 Notwendigkeit der Abwicklung
             § 265 Abwickler
             § 266 Anmeldung der Abwickler
             § 267 Aufruf der Gläubiger
             § 268 Pflichten der Abwickler
             § 269 Vertretung durch die Abwickler
             § 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
             § 271 Verteilung des Vermögens
             § 272 Gläubigerschutz
             § 273 Schluß der Abwicklung
             § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
       Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft
          § 275 Klage auf Nichtigerklärung
          § 276 Heilung von Mängeln
          § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
    § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
    § 279 Firma
    § 280 Feststellung der Satzung. Gründer
    § 281 Inhalt der Satzung
    § 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
    § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
    § 284 Wettbewerbsverbot
    § 285 Hauptversammlung
    § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
    § 287 Aufsichtsrat
    § 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
    § 289 Auflösung
    § 290 Abwicklung
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
    Erster Teil Unternehmensverträge
       Erster Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen
          § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
          § 292 Andere Unternehmensverträge
       Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
          § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
          § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
          § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
          § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
          § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
          § 293e Prüfungsbericht
          § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
          § 293g Durchführung der Hauptversammlung
          § 294 Eintragung. Wirksamwerden
          § 295 Änderung
          § 296 Aufhebung
          § 297 Kündigung
          § 298 Anmeldung und Eintragung
          § 299 Ausschluß von Weisungen
       Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
          § 300 Gesetzliche Rücklage
          § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
          § 302 Verlustübernahme
          § 303 Gläubigerschutz
       Vierter Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
          § 304 Angemessener Ausgleich
          § 305 Abfindung
          § 306 (aufgehoben)
          § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
    Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
       Erster Abschnitt Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
          § 308 Leitungsmacht
          § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
          § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
       Zweiter Abschnitt Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
          § 311 Schranken des Einflusses
          § 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
          § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
          § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
          § 315 Sonderprüfung
          § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
          § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
          § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
    Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
       § 319 Eingliederung
       § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
       § 320a Wirkungen der Eingliederung
       § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
       § 321 Gläubigerschutz
       § 322 Haftung der Hauptgesellschaft
       § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
       § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
       § 325 (aufgehoben)
       § 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
       § 327 Ende der Eingliederung
    Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
       § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
       § 327b Barabfindung
       § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
       § 327d Durchführung der Hauptversammlung
       § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
       § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
    Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen
       § 328 Beschränkung der Rechte
    Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern
       §§ 329 bis 336 (aufgehoben)
       § 337 (aufgehoben)
       §§ 338 bis 393 (aufgehoben)
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
    Erster Teil Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
       § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
       § 395 Verschwiegenheitspflicht
    Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung
       § 396 Voraussetzungen
       § 397 Anordnungen bei der Auflösung
       § 398 Eintragung
    Dritter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
       § 399 Falsche Angaben
       § 400 Unrichtige Darstellung
       § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
       § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
       § 403 Verletzung der Berichtspflicht
       § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
       § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
       § 405 Ordnungswidrigkeiten
       § 406 (aufgehoben)
       § 407 Zwangsgelder
       § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
       § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
       § 409 Geltung in Berlin
       § 410 Inkrafttreten

§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) 1 Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. 3 Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) 1 Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2 Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,

2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,

e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

3 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

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(4) 1 Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.



(3a) 1 Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz - oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. 2 Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) 1
Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3 Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. 4 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) 1 Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. 2 Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. 3 Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. 4 Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. 5 Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

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(3) 1 Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 3 Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. 4 Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 5 Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(4)
Die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz - über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.



(3) 1 Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. 2 Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,

2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3 In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. 4 Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. 5 Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. 6 Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. 7 Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. 8 § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. 9 § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) 1
Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 3 Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. 4 Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 5 Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5)
Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 85 Bestellung durch das Gericht


(1) 1 Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

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(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.

(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(3) 1 Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2 Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4 Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.



(heute geltende Fassung) 

§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder


1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4 Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital


bis zu 1.500.000 Euro | neun,

von mehr als 1.500.000 Euro | fünfzehn,

von mehr als 10.000.000 Euro | einundzwanzig.

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5 Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.




5 Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) 1 Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2 Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. 3 Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) 1 Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. 2 In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. 3 Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. 4 Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

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(3) 1 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2 Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3 Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 4 Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. 5 An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. 6 Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. 7 Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. 8 Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.



(3) 1 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2 Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3 Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 4 Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. 5 An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. 6 Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. 7 Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. 8 Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) 1 Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. 2 Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. 3 Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. 4 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. 5 Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 6 Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.



(heute geltende Fassung) 

§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) 1 Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. 2 Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 3 Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. 4 Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) 1 Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. 2 Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) 1 Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. 2 Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 3 Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. 4 Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 5 Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

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(5) 1 Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. 5 Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.



(5) 1 Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3 Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. 4 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. 8 Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. 9 Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.



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§ 393a (neu)




§ 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes


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(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland,

1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder

2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder

3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

a) vom Bund gehalten werden oder

b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.

Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten

1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, sowie

2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.

(3) Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.