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Synopse aller Änderungen des AktG am 15.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2023 durch Artikel 13 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
    Erster Teil Allgemeine Vorschriften
       § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
       § 2 Gründerzahl
       § 3 Formkaufmann; Börsennotierung
       § 4 Firma
       § 5 Sitz
       § 6 Grundkapital
       § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
       § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
       § 9 Ausgabebetrag der Aktien
       § 10 Aktien und Zwischenscheine
       § 11 Aktien besonderer Gattung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
(Text neue Fassung)

       § 12 Stimmrecht
       § 13 Unterzeichnung der Aktien
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Verbundene Unternehmen
       § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
       § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
       § 18 Konzern und Konzernunternehmen
       § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
       § 20 Mitteilungspflichten
       § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
       § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
    Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
       § 23 Feststellung der Satzung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
       § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
       § 27 Sacheinlagen. Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
       § 28 Gründer
       § 29 Errichtung der Gesellschaft
       § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
       § 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
       § 32 Gründungsbericht
       § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
       § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
       § 34 Umfang der Gründungsprüfung
       § 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
       § 36 Anmeldung der Gesellschaft
       § 36a Leistung der Einlagen
       § 37 Inhalt der Anmeldung
       § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
       § 38 Prüfung durch das Gericht
       § 39 Inhalt der Eintragung
       § 40 (aufgehoben)
       § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
       § 42 Einpersonen-Gesellschaft
       § 43 (aufgehoben)
       § 44 (aufgehoben)
       § 45 Sitzverlegung
       § 46 Verantwortlichkeit der Gründer
       § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
       § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
       § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
       § 50 Verzicht und Vergleich
       § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
       § 52 Nachgründung
       § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
    Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
       § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
       § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
       § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
       § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
       § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
       § 58 Verwendung des Jahresüberschusses
       § 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
       § 60 Gewinnverteilung
       § 61 Vergütung von Nebenleistungen
       § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
       § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
       § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre
       § 65 Zahlungspflicht der Vormänner
       § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
       § 67 Eintragung im Aktienregister
       § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
       § 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
       § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
       § 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
       § 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
       § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
       § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
       § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
       § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
       § 71 Erwerb eigener Aktien
       § 71a Umgehungsgeschäfte
       § 71b Rechte aus eigenen Aktien
       § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
       § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
       § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
       § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
       § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
       § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
       § 75 Neue Gewinnanteilscheine
    Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
       Erster Abschnitt Vorstand
          § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
          § 77 Geschäftsführung
          § 78 Vertretung
          § 79 (aufgehoben)
          § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
          § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
          § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
          § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
          § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
          § 85 Bestellung durch das Gericht
          § 86 (aufgehoben)
          § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
          § 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
          § 88 Wettbewerbsverbot
          § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
          § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
          § 91 Organisation; Buchführung
          § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
          § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
          § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
       Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
          § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
          § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 99 Verfahren
          § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
          § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
          § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 104 Bestellung durch das Gericht
          § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
          § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
          § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
          § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
          § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
          § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
          § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
          § 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
          § 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
          § 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
          § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
          § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
          § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
          § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
       Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
          § 117 Schadenersatzpflicht
       Vierter Abschnitt Hauptversammlung
          Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung
             § 118 Allgemeines
             § 118a Virtuelle Hauptversammlung
             § 119 Rechte der Hauptversammlung
             § 120 Entlastung
             § 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
          Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
             § 121 Allgemeines
             § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
             § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
             § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
             § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
             § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
             § 126 Anträge von Aktionären
             § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
             § 127a Aktionärsforum
             § 128 (aufgehoben)
          Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
             § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
             § 130 Niederschrift
             § 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
             § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
             § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
          Vierter Unterabschnitt Stimmrecht
             § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
             § 134 Stimmrecht
             § 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
             § 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
             § 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
             § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
             § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
vorherige Änderung nächste Änderung

 


             § 135a Mehrstimmrechtsaktien
             § 136 Ausschluß des Stimmrechts
             § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
          Fünfter Unterabschnitt Sonderbeschluß
             § 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
          Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
             § 139 Wesen
             § 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
             § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
          Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             § 142 Bestellung der Sonderprüfer
             § 143 Auswahl der Sonderprüfer
             § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
             § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
             § 146 Kosten
             § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             § 148 Klagezulassungsverfahren
             § 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
    Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung
       Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
          § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
          § 150a (aufgehoben)
          § 151 (aufgehoben)
          § 152 Vorschriften zur Bilanz
          §§ 153 bis 157 (aufgehoben)
          § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
          § 159 (aufgehoben)
          § 160 Vorschriften zum Anhang
          § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
          § 162 Vergütungsbericht
       Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses
          Erster Unterabschnitt Prüfung durch Abschlußprüfer
             §§ 163 bis 169 (aufgehoben)
          Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat
             § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
             § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
       Dritter Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
          Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses
             § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
             § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
          Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
             § 174
          Dritter Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung
             § 175 Einberufung
             § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
       Vierter Abschnitt Bekanntmachung des Jahresabschlusses
          § 177 (aufgehoben)
          § 178 (aufgehoben)
    Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
       Erster Abschnitt Satzungsänderung
          § 179 Beschluß der Hauptversammlung
          § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
          § 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
          § 181 Eintragung der Satzungsänderung
       Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
          Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen
             § 182 Voraussetzungen
             § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
             § 184 Anmeldung des Beschlusses
             § 185 Zeichnung der neuen Aktien
             § 186 Bezugsrecht
             § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
             § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
             § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
             § 190 (aufgehoben)
             § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
          Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung
             § 192 Voraussetzungen
             § 193 Erfordernisse des Beschlusses
             § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 195 Anmeldung des Beschlusses
             § 196 (aufgehoben)
             § 197 Verbotene Aktienausgabe
             § 198 Bezugserklärung
             § 199 Ausgabe der Bezugsaktien
             § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
             § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
          Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital
             § 202 Voraussetzungen
             § 203 Ausgabe der neuen Aktien
             § 204 Bedingungen der Aktienausgabe
             § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
          Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
             § 207 Voraussetzungen
             § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
             § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
             § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
             § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
             § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
             § 213 Teilrechte
             § 214 Aufforderung an die Aktionäre
             § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
             § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
             § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
             § 218 Bedingtes Kapital
             § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
             § 220 Wertansätze
          Fünfter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
             § 221
       Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
          Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
             § 222 Voraussetzungen
             § 223 Anmeldung des Beschlusses
             § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
             § 225 Gläubigerschutz
             § 226 Kraftloserklärung von Aktien
             § 227 Anmeldung der Durchführung
             § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
          Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
             § 229 Voraussetzungen
             § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
             § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
             § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
             § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
             § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
             § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
             § 236 Offenlegung
          Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
             § 237 Voraussetzungen
             § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
             § 239 Anmeldung der Durchführung
          Vierter Unterabschnitt Ausweis der Kapitalherabsetzung
             § 240
    Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
       Erster Abschnitt Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
          Erster Unterabschnitt Allgemeines
             § 241 Nichtigkeitsgründe
             § 242 Heilung der Nichtigkeit
             § 243 Anfechtungsgründe
             § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse
             § 245 Anfechtungsbefugnis
             § 246 Anfechtungsklage
             § 246a Freigabeverfahren
             § 247 Streitwert
             § 248 Urteilswirkung
             § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
             § 249 Nichtigkeitsklage
          Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
             § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
             § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
             § 252 Urteilswirkung
             § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
             § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
             § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


             § 255a Gewährung zusätzlicher Aktien
             § 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
       Zweiter Abschnitt Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
          § 256 Nichtigkeit
          § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
       Dritter Abschnitt Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          § 258 Bestellung der Sonderprüfer
          § 259 Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
          § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
          § 261 Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
          § 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
       Erster Abschnitt Auflösung
          Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung
             § 262 Auflösungsgründe
             § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
          Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
             § 264 Notwendigkeit der Abwicklung
             § 265 Abwickler
             § 266 Anmeldung der Abwickler
             § 267 Aufruf der Gläubiger
             § 268 Pflichten der Abwickler
             § 269 Vertretung durch die Abwickler
             § 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
             § 271 Verteilung des Vermögens
             § 272 Gläubigerschutz
             § 273 Schluß der Abwicklung
             § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
       Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft
          § 275 Klage auf Nichtigerklärung
          § 276 Heilung von Mängeln
          § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
    § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
    § 279 Firma
    § 280 Feststellung der Satzung. Gründer
    § 281 Inhalt der Satzung
    § 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
    § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
    § 284 Wettbewerbsverbot
    § 285 Hauptversammlung
    § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
    § 287 Aufsichtsrat
    § 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
    § 289 Auflösung
    § 290 Abwicklung
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
    Erster Teil Unternehmensverträge
       Erster Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen
          § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
          § 292 Andere Unternehmensverträge
       Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
          § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
          § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
          § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
          § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
          § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
          § 293e Prüfungsbericht
          § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
          § 293g Durchführung der Hauptversammlung
          § 294 Eintragung. Wirksamwerden
          § 295 Änderung
          § 296 Aufhebung
          § 297 Kündigung
          § 298 Anmeldung und Eintragung
          § 299 Ausschluß von Weisungen
       Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
          § 300 Gesetzliche Rücklage
          § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
          § 302 Verlustübernahme
          § 303 Gläubigerschutz
       Vierter Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
          § 304 Angemessener Ausgleich
          § 305 Abfindung
          § 306 (aufgehoben)
          § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
    Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
       Erster Abschnitt Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
          § 308 Leitungsmacht
          § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
          § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
       Zweiter Abschnitt Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
          § 311 Schranken des Einflusses
          § 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
          § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
          § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
          § 315 Sonderprüfung
          § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
          § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
          § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
    Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
       § 319 Eingliederung
       § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
       § 320a Wirkungen der Eingliederung
       § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
       § 321 Gläubigerschutz
       § 322 Haftung der Hauptgesellschaft
       § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
       § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
       § 325 (aufgehoben)
       § 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
       § 327 Ende der Eingliederung
    Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
       § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
       § 327b Barabfindung
       § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
       § 327d Durchführung der Hauptversammlung
       § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
       § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
    Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen
       § 328 Beschränkung der Rechte
    Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern
       §§ 329 bis 336 (aufgehoben)
       § 337 (aufgehoben)
       §§ 338 bis 393 (aufgehoben)
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
    Erster Teil Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
       § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
       § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
       § 395 Verschwiegenheitspflicht
    Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung
       § 396 Voraussetzungen
       § 397 Anordnungen bei der Auflösung
       § 398 Eintragung
    Dritter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
       § 399 Falsche Angaben
       § 400 Unrichtige Darstellung
       § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
       § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
       § 403 Verletzung der Berichtspflicht
       § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
       § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
       § 405 Ordnungswidrigkeiten
       § 406 (aufgehoben)
       § 407 Zwangsgelder
       § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
       § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
       § 409 Geltung in Berlin
       § 410 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 10 Aktien und Zwischenscheine


(1) 1 Die Aktien lauten auf Namen. 2 Sie können auf den Inhaber lauten, wenn

1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder

2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:

a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,

b) einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder

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c) einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.



c) einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, oder

3. die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen wird.


3 Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. 2 Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) 1 Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. 2 Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

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(6) 1 In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. 2 Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.

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§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte




§ 12 Stimmrecht


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(1) 1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.




1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

§ 13 Unterzeichnung der Aktien


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1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.



1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4 Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

§ 67 Eintragung im Aktienregister


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(1) 1 Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. 2 Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. 3 Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. 4 Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.



(1) 1 Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. 2 Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. 3 Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. 4 Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens. 5 Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe von elektronischen Aktien in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle des zentralen Registers gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder des Kryptowertpapierregisters gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Meldesystem ein.

(2) 1 Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. 2 Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. 3 Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) 1 Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. 2 Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) 1 Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. 2 Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. 3 Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. 5 Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. 6 Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. 7 § 67d bleibt unberührt.

(5) 1 Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. 2 Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) 1 Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. 2 Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. 3 Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. 4 Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. 5 Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.



(heute geltende Fassung) 

§ 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen

bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,

bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,

bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

(2) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. 2 Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. 3 Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. 4 Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. 5 Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. 6 Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. 7 Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. 8 Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.

(3) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2 Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(4) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis


(1) 1 Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. 2 Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) 1 Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. 2 Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3 In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4 Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5 Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

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(4) 1 Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. 2 Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3 In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4 Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.



(4) 1 Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. 2 Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3 In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4 Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.



(heute geltende Fassung) 

§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung


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(1) 1 Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. 2 In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. 3 Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis nach Satz 2 aufzunehmen.



(1) 1 Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. 2 In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte, bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. 3 Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis nach Satz 2 aufzunehmen.

(2) 1 Sind einem Intermediär oder einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. 2 Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.

(3) 1 Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. 2 Dies gilt auch für Namensaktien, als deren Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist.

(4) 1 Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern, im Fall der virtuellen Hauptversammlung allen elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und Vertretern von Aktionären zugänglich zu machen. 2 Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.

(5) 1 Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. 2 Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. 3 Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. 4 § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 130 Niederschrift


(1) 1 Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. 2 Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. 3 Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) 1 In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. 2 Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

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1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,



1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter Angabe der auf sie entfallenden Stimmenzahl anzugeben sind,

2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,

3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.

3 Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) 1 Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. 2 Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.



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§ 135a (neu)




§ 135a Mehrstimmrechtsaktien


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(1) 1 Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. 2 Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. 3 Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

(2) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie. 2 Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. 3 Die Frist nach Satz 2 kann in der Satzung um eine bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. 4 Der Beschluss über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 2 gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 5 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 6 Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. 7 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 8 Für diesen gelten die Sätze 4 und 5.

(3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 142 Absatz 1 berechtigen Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme.

(heute geltende Fassung) 

§ 186 Bezugsrecht


(1) 1 Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. 2 Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

(2) 1 Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. 2 Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.

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(3) 1 Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. 2 In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4 Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.



(3) 1 Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. 2 In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4 Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

(4) 1 Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. 2 Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.

(5) 1 Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 2 Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.



(heute geltende Fassung) 

§ 192 Voraussetzungen


(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).

(2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:

1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen;

2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;

3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.

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(3) 1 Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte und der Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlußfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2 § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. 3 Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. 4 Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. 5 Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.



(3) 1 Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der Nennbetrag des nach

1.
Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte,

2. Absatz 2 Nummer
3 beschlossenen Kapitals zwanzig vom Hundert

des
Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2 § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. 3 Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. 4 Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. 5 Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.

(4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.

(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.



§ 202 Voraussetzungen


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(1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.



(1) 1 Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2 Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.

(2) 1 Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. 2 Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4 § 182 Abs. 2 gilt.

(3) 1 Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2 Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. 3 § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.



§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen


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(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.

(2) 1 Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.



(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein anderes ergibt.

(2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist.

(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.

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(4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ganz oder zum Teil ausgeschlossen und ist der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig, so kann jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, unbeschadet der §§ 255a und 255b von der Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Ausgleichszahlung verlangen, soweit sein Bezugsrecht ausgeschlossen ist.

(5) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht der Wert der gewährten Aktien ihrem Börsenkurs. 2 Unterschreitet der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich, so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Absatz 4 Satz 2. 3 Der Börsenkurs ist nicht allein maßgebend, wenn

1. die Aktiengesellschaft entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, veröffentlicht oder

2. ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt, der den Börsenkurs beeinflusst hat oder hierzu geeignet war oder

3. für die Aktien der Aktiengesellschaft während der letzten drei Monate vor Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen.

4 Für die Berechnung des Börsenkurses ist § 5 Absatz 1 bis 3 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages tritt. 5 Ist der Börsenkurs an diesem Tag niedriger, ist dieser Börsenkurs maßgeblich. 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Verstoß oder die Manipulation keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 4 errechneten Kurs hatten.

(6) 1 Die Ausgleichszahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(7) Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

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§ 255a (neu)




§ 255a Gewährung zusätzlicher Aktien


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(1) 1 Im Beschluss über die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Absatz 4) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. 2 § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) 1 Neue Aktien, die nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Rahmen einer weiteren Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund eines unangemessenen Wertes der Einlage nicht gewährt wurden, und nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgte Kapitalherabsetzungen ohne Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals sind bei dem Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien zu berücksichtigen. 2 Bezugsrechte, die den anspruchsberechtigten Aktionären bei einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten weiteren Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf Grund einer unangemessen niedrigen Einlage nicht zustanden, sind ihnen nachträglich einzuräumen. 3 Die anspruchsberechtigten Aktionäre müssen ihr Bezugsrecht nach Satz 2 gegenüber der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) ausüben.

(3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 255 Absatz 4 bis 7 zu gewähren,

1. um Spitzenbeträge auszugleichen oder

2. wenn die Gewährung zusätzlicher Aktien unmöglich geworden ist.

(4) Anstelle zusätzlicher Aktien ist denjenigen Aktionären, die anlässlich einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten strukturverändernden Maßnahme aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, eine Entschädigung in Geld unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu gewährenden Abfindung zu leisten.

(5) Zusätzlich zur Gewährung zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären eine Entschädigung in Geld zu leisten für Gewinne oder einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 des Aktiengesetzes, soweit diese auf Grund einer unangemessenen niedrigen Einlage nicht ausgeschüttet oder geleistet worden sind.

(6) 1 § 255 Absatz 5 bis 7 ist mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 3 und 4 sind gemäß § 255 Absatz 6 Satz 1 ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung oder die wiederkehrende Leistung fällig geworden wäre. 3 In den Fällen des § 255b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 255b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat.

(7) Das Risiko der Beschaffung der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft.

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§ 255b (neu)




§ 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien


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(1) 1 Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. 2 Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren Kapitalerhöhung (§ 189 dieses Gesetzes). 3 Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ist.

(2) 1 Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 Satz 1 genügt

1. die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie

2. die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.

2 § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Die Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. 2 Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen

1. die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die Gesellschaft abzutreten,

2. die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,

3. die gemäß § 255a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie

4. alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind.

3 § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. 2 § 188 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um zusätzliche Aktien auf Grund gemäß § 255a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter Bezugsrechte zu gewähren.

(6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2 entsprechend.