Zitierungen von § 10 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 AktG Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft (vom 01.09.2009)
... Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind, vorbehaltlich einer Satzungsregelung nach § 10 Abs. 5 , neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26h EGAktG Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016 (vom 31.12.2015)
... § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf ... wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 AktRNG 2016 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... „§ 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016 (1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf ... festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...


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