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Zitierungen von § 52 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111a AktG Geschäfte mit nahestehenden Personen (vom 27.07.2022)
... Satzteil vor Satz 2, d) Verträge der Gesellschaft mit Gründern im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 , e) der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a bis 327f ...
§ 399 AktG Falsche Angaben (vom 31.12.2015)
... oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1 über die Übernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung ... und Sachübernahmen oder in der nach § 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3, abzugebenden Versicherung, 2. als Gründer oder als Mitglied des ...
§ 407 AktG Zwangsgelder (vom 01.07.2021)
... Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 , § 71c, § 73 Abs. 3 Satz 2, §§ 80, 90, 104 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § ... übersteigen. (2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach den §§ 36, 45, 52 , 181 Abs. 1, §§ 184, 188, 195, 210, 223, 237 Abs. 4, §§ 274, 294 Abs. 1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 11 EGAktG Nachgründungsgeschäfte
... Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 67 UmwG Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung (vom 25.04.2007)
... seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Register geschlossen, so ist § 52 Abs. 3, 4, 6 bis 9 des Aktiengesetzes über die Nachgründung entsprechend anzuwenden. ...
§ 220 UmwG Kapitalschutz
... Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden. Die für Nachgründungen in § 52 Abs. 1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des ...
§ 245 UmwG Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz (vom 25.04.2007)
... haftende Gesellschafter. § 220 ist entsprechend anzuwenden. § 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor ... Gesellschaft neuer Rechtsform. § 220 ist entsprechend anzuwenden. § 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. (3) Beim Formwechsel einer ... formwechselnden Gesellschaft. § 220 ist entsprechend anzuwenden. § 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. (4) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft ...
§ 264 UmwG Kapitalschutz (vom 18.08.2006)
... 46 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden. Die für Nachgründungen in § 52 Abs. 1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des ...
§ 333 UmwG Grenzüberschreitender Formwechsel (vom 01.03.2023)
... Aspekte des Gesellschaftsrechts genannte Rechtsform hat. Im Fall des Satzes 2 ist § 52 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
... 1 werden nach dem Wort „Gesellschaft" die Wörter „oder eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe „§ 37a Abs. 2" durch die ... 37a Abs. 2" durch die Wörter „§ 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3 ," ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 9 EHUG Änderung des Aktiengesetzes
... b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der Absatz 4 wird Absatz 3. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... ablehnen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wird aufgehoben. 54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4" und die ... die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4" und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts genannte Rechtsform hat. Im Fall des Satzes 2 ist § 52 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... Satzteil vor Satz 2, d) Verträge der Gesellschaft mit Gründern im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 , e) der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a bis 327f ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
...  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor ... Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt: „§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden." 33. § 247 wird wie folgt ...