Änderung § 9 G 10 vom 21.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 VerfSchRAnpG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des G 10

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 9 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag


(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und

(Text neue Fassung)

3. der Militärische Abschirmdienst und

4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed