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Änderung § 9 G 10 vom 09.07.2021

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§ 9 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag


(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

3. der Militärische Abschirmdienst und

4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

(heute geltende Fassung)