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Änderung § 5a G 10 vom 05.08.2009

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§ 5a G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 5a G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung


vorherige Änderung

 


1 Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2 Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3 Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4 § 3a Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 5 Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7 Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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