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Änderung § 18 G 10 vom 16.01.2026

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§ 18 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 18 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

(Text alte Fassung)

§ 18 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 18 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.




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