Artikel 5 - Verkehrsfinanzgesetz 1971 (VerkFinG 1971 k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1972 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 99 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-7 Allgemeines Straßenbaurecht
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Artikel 5 Neubekanntgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes



Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der sich aus Artikel 4 ergebenden Fassung neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.



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