Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
|

§ 7 Ersatzausfertigung



Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein ist abzuliefern.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 7 Sportbootführerscheinverordnung-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-See selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
...  5. für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 15,00 Euro, 6. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis  ...