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§ 9 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 9 Verzeichnis



(1) Die beauftragten Verbände führen gemeinsam ein Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung des Sportbootführerscheins und das Datum der Ersatzausfertigung einzutragen; bei Entzug der Fahrerlaubnis sind auch der Grund sowie die Frist zu vermerken, innerhalb deren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.