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§ 13 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung



1Gegen Vorlage

1.
eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),

2.
eines amtlichen Motorbootführerscheins,

3.
eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder

4.
eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,

erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. 2Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.





 

Frühere Fassungen von § 13 Sportbootführerscheinverordnung-See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 119 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 05.06.2014Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610
aktuellvor 05.06.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Sportbootführerscheinverordnung-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-See selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
... die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 15,00 Euro, 7. für die Ablehnung eines Antrags ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden." 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gegen Vorlage 1. eines ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 119 2. BRBG Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
...  § 13 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März ...