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Synopse aller Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung-See am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-See.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 172 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Fahrerlaubnis
§ 2 Eignung und Befähigung
§ 3 Prüfung
§ 4 Beauftragung
§ 5 Antrag
§ 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung
§ 7 Ersatzausfertigung
§ 8 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 8a Fahrverbot
§ 9 Verzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kosten
(Text neue Fassung)

§ 10 Gebühren und Auslagen
§ 11 Überwachung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
§ 14 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 1 Abs. 2)

§ 4 Beauftragung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Kosten zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Kosten




§ 10 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:



(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:


1. | für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung | 12,00 Euro,

2. | für die Abnahme der
Führerscheinprüfung | 35,00 Euro,

3. | für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro,

4. | für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro,

5. | für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro,

6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro,

7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro,

8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro
bis
125,00 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
Amtshandlung,

mindestens
25,00 Euro,



9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
individuell zurechenbare öffentliche Leistung,

mindestens
25,00 Euro,

10. | in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,

11. | Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung




(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.