§ 5 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Einfuhrverbote


§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.

(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

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Zitierungen von § 5 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. (2) Die ...
§ 9 PflSchAnwV Generelles Anwendungsverbot (vom 08.09.2021)
... (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar ...
Anlage 1 PflSchAnwV (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot (vom 08.09.2021)
Anlage 2 PflSchAnwV (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
§ 1 PflSchAnwAusnV Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote
... Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1 , jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 27a und 27b, sowie der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024." 4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden ...


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