§ 6 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Verunreinigungen



Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.



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