Anlage 2 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot


Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

NummerStoffAnwendung nur zulässig
123
1Blausäure und Blausäure
entwickelnde Verbindungen
zur Begasung
1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und
-behältern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern.
2Deiquat1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2. zur Abreifebeschleunigung
a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen
zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung,
in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August.
3Methylbromid (Monobrommethan) 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten
und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baum-
schulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartof-
feln in Zuchtgärten.
4Paraquat1. zur Behandlung
a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zucker-
rübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben
Fläche jedes vierte Jahr;
b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben
Fläche jedes vierte Jahr;
c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum
dritten Standjahr der Reben;
2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur
Saatguterzeugung bestimmt sind.
5Phosporwasserstoff entwickelnde
Verbindungen, ausgenommen
Zinkphosphid als rodentizides
Ködermittel
zur Begasung
1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und
-behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-
gebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.), nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde.
6Schwefelkohlenstoffzur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde.
7Thallium-I-sulfatin geschlossenen Räumen.
8Zinkphosphidin Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.


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Zitierungen von Anlage 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflSchAnwV Eingeschränktes Anwendungsverbot (vom 28.12.2011)
... die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt ...
§ 3 PflSchAnwV Anwendungsbeschränkungen (vom 28.12.2011)
... Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen ...
§ 4 PflSchAnwV Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (vom 01.01.2024)
... Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu ...
§ 5 PflSchAnwV Einfuhrverbote
... Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt ... solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ...
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... Systemen abweichend von a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht ... abweichend von a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu ...

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 2 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
...  b) Absatz 2 aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.  ... 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und ...


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