Änderung § 3a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 01.01.2024

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Besondere Abgabebedingungen


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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