Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 08.09.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.



 



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