Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz, alle Änderungen durch Artikel 420 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 420 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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