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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


(Text alte Fassung)

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

(Text neue Fassung)

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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