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Änderung § 58 Brennereiordnung vom 01.01.2015

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§ 58 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 58 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 58


(Text alte Fassung)

(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen geeicht und nach den Eichvorschriften bezeichnet sein. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen nach den Eichvorschriften zugelassenen Meßvorrichtung ausgestattet sein. Das Standglas muß einen Absperrhahn haben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben.

(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.