§ 4 - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-13 Ausländerrecht
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§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 2Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 86 m.W.v. 29. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 4 FreizügG/EU

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 86
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 FreizügG/EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FreizügG/EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreizügG/EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FreizügG/EU Recht auf Einreise und Aufenthalt (vom 27.02.2024)
...  5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 , 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, ... § 4, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 , 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht ...
§ 3 FreizügG/EU Familienangehörige (vom 24.11.2020)
... der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4 . (2) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des ...
§ 3a FreizügG/EU Aufenthalt nahestehender Personen (vom 25.04.2023)
... Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 SGB V Versicherungspflicht (vom 01.01.2024)
... für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine ...

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 2 KVLG 1989 Pflichtversicherte (vom 01.01.2023)
... für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... eingefügt. c) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Nicht erwerbstätige Unionsbürger" das ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 2 EUAufhAsylRUG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4. " b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor ... bis 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Nicht erwerbstätige ... Nr. 1 bis 4" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte Nicht erwerbstätige ... Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Daueraufenthaltsrecht ... 3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1 verlangen." 7. § 6 wird wie folgt geändert:  ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem ...
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherunosschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem ...


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