§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten ... festzulegen." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten Die nach diesem Gesetz für ... ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung." 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Unionsrechtliches ...
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