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Änderung § 14 FreizügG/EU vom 29.07.2017

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§ 14 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 14 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


(Text alte Fassung)

Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

1 Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten.

(heute geltende Fassung)