Änderung § 7 FreizügG/EU vom 29.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FreizügG/EU, alle Änderungen durch Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG am 29. Januar 2013 und Änderungshistorie des FreizügG/EU

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
§ 7 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausreisepflicht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. 2 Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat. 3 In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. 4 Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. 5 Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. 2 In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. 3 Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. 4 Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

(2) 1 Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2 Das Verbot nach Satz 1 wird auf Antrag befristet. 3 Die Frist beginnt mit der Ausreise. 4 Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed