Synopse aller Änderungen des FreizügG/EU am 12.10.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2025 durch Artikel 4 des ETIASDGuaEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FreizügG/EU.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FreizügG/EU a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2025 geltenden Fassung
FreizügG/EU n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
§ 2a Visum, Dokumente, Visumverfahren
§ 3 Familienangehörige
§ 3a Aufenthalt nahestehender Personen
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
§ 5a Vorlage von Dokumenten
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
§ 7 Ausreisepflicht
§ 8 Ausweispflicht
§ 9 Strafvorschriften
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
§ 11a Verordnungsermächtigung
§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (neu)




§ 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240


vorherige Änderung

 


(1) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.

(2) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16, ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden.




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