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§ 3 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen



(1) Ausnahmen können zulassen

1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall

a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt;

b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1.
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,

2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.



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Frühere Fassungen von § 3 ESBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 519 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 500 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ESBO Umgrenzung des lichten Raumes
... und Gleisen untergeordneter Bedeutung für beliebige Bauteile zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). (8) Für das Durchrollen der Räder muß der in Anlage 1 ...
§ 13 ESBO Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
... m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß h bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3. (2) Seitenrampen, ... ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). (5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; ...
§ 35 ESBO Ausrüsten der Züge mit Bremsen (vom 08.09.2015)
... die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. ...
§ 40 ESBO Fahrgeschwindigkeit
... Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz ...
§ 51 ESBO Übergangsbestimmungen
... sind bis zum 31. Dezember 1974 diesen Vorschriften anzupassen, soweit nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders begründeten Fällen weitere angemessene ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... nach EBO/ESBO § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EBO oder § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ESBO, jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO,  ... nach EBO/ESBO § 3 Absatz 2 Nummer 1 EBO oder § 3 Absatz 2 Nummer 1 ESBO jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO, die hierauf Bezug ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... nach EBO/ESBO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch- stabe a EBO bzw. ESBO nach Zeitaufwand ... Zeitaufwand 4.2 Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO bzw. ESBO nach Zeitaufwand 4.3 Abnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 500 9. ZustAnpV Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
... Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 519 10. ZustAnpV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
...  In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie § 35 Absatz 3 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... nach EBO/ESBO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch- stabe a EBO bzw. ESBO nach Zeitaufwand ... Zeitaufwand 4.2 Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO bzw. ESBO nach Zeitaufwand 4.3 Abnahme ...