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§ 15 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 15 Zugbeeinflussung



Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.



 
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Frühere Fassungen von § 15 ESBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1703

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ESBO Ausrüstung der Triebfahrzeuge (vom 01.12.2012)
... oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist, 4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 2 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
... 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Zugbeeinflussung Die ... wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Zugbeeinflussung Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die ... oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ...