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§ 5 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)

G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Erteilung und Versagung der Genehmigung



(1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

1.
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,

2.
der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfähig ist,

3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben

und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.

(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften haben.

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Zitierungen von § 5 AMbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AMbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AMbG Widerruf der Genehmigung (vom 01.01.2013)
... hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt. (2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das ...
§ 10 AMbG Rechtsverordnungen (vom 01.10.2021)
... Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen ...