§ 13 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)

G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 13 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.



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