Der Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
1 oder Anlage
1a abgedruckten Muster auszustellen.
Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
2 abgedruckten Muster auszustellen.
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, vom Gebot der fehlenden Augenbedeckung aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage
3 entsprechen.
(BGBl. I 2005 S. 2308 - 2314)
(BGBl. I 2005 S. 2315 - 2321)
(BGBl. I 2005 S. 2322 - 2330)