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§ 5b - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde



(1) 1Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

2.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist.

2Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und

a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder

b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder

c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;

2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder

3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

3Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

[(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.] *)


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderungsanweisung in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 G. v. 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) ist wahrscheinlich fehlerhaft und hier wurde nur Absatz 1 neu gefasst.



 
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Frühere Fassungen von § 5b VwVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2094
aktuellvor 06.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b VwVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b VwVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2094
Artikel 1 VwVSaAVG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des ... des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. § 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde (1) Kommt der Vollstreckungsschuldner ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist." 2. § 5b wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich ...