Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; §
1 Abs. 3 bleibt unberührt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.