Vierter Abschnitt - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Inkrafttreten

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen



Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

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§ 21 (aufgehoben)


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2094 m.W.v. 6. Juli 2017

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§ 22 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.



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