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Synopse aller Änderungen des VwVG am 29.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2014 durch Artikel 1 des 6. VwVGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zwangsgeld


(1) 1 Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. 2 Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark und höchstens zweitausend Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25.000 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Kosten


(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

vorherige Änderung

(2) 1 Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. 3 Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet.



(2) 1 Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3 Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.


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