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Synopse aller Änderungen des VwVG am 01.10.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BPolBGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VwVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | VwVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Kosten | |
(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung. (2) 1 Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3 Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4730/v204051-2019-10-01.htm